§ 5c Konformitätsbewertung für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände in der Serienfertigung; Qualitätssicherungsverfahren; CE-Kennzeichnung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SprengG%201976/5c#abs-1 (1) Die Übereinstimmung der nach einem Baumuster gefertigten Explosivstoffe oder pyrotechnischen Gegenstände mit dem Baumuster ist auf Antrag des Herstellers in einem Qualitätssicherungsverfahren nachzuweisen, das nach der Wahl des Herstellers durchzuführen ist für
Der Hersteller hat den Antrag schriftlich oder elektronisch zu stellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SprengG%201976/5c#abs-2 (2) Der Hersteller kann die Übereinstimmung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F4 mit dem Baumuster auch in einem Qualitätssicherungsverfahren nach Modul H der Richtlinie 2013/29/EU nachweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SprengG%201976/5c#abs-3 (3) Wird im Qualitätssicherungsverfahren die Übereinstimmung der nach dem Baumuster gefertigten Explosivstoffe oder pyrotechnischen Gegenstände mit dem Baumuster festgestellt,
Ist es nicht möglich, die CE-Kennzeichnung auf den Explosivstoffen oder pyrotechnischen Gegenständen anzubringen, muss sie auf der Verpackung angebracht werden. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1.